SATZUNG
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1. Name und Sitz.
I. Name des Vereins ist „Vorderlader- und Sportschützenverein Lengdorf“.
II. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namenszusatz "e.V.".
III. Sitz des Vereins ist Lengdorf/Lkr. Erding/Oberbayern.

2. Zweck und AngehörigkeitI.
I. Zweck des Vereins ist die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder im Rahmen des regelrechten Schießsports auf Schießstätten, die Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben sowie die Pflege und Erhaltung des Brauchtums im Schießwesen.
Der Verein widmet sich in erster Linie dem Schießen mit Vorderladerwaffen aller Art sowie Waffen aus dem Amerika der Pionierzeit, unter Beibehaltung weitestgehender Originalität von Waffen und Ausrüstung.
II. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung notwendiger Auslagen wird hiervon nicht berührt.

3. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
I. der Vorstand
II. die ordentliche Mitgliederversammlung

4. Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
I. dem 1. Vorsitzenden
II. dem 2. Vorsitzenden
III. dem Kassierer
IV. dem Sportleiter
V. dem Schriftführer
Der Verein wird durch den Vorstand außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

4a. Vorstandswahl.
Die Wahl der Vorstandschaft findet alle vier Jahre statt.
II. In Jahren ohne Vorstandswahl legt die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung einen Bericht vor und wird von der Versammlung in ihrem Amt bestätigt.

5. Aufgaben und Rechte der Organe
I. Die Mitgliederversammlung bestimmt über
a) Zweck des Vereins
b) Auflösung des Vereins
c) Wahl der Vorstandschaft
d) grundsätzliche Verwendung des Vereinsvermögens
II. Die Vorstandschaft
a) führt die Vereinsgeschäfte und
b) regelt den Schießbetrieb.
Die Vorstände sind der Mitgliederversammlung verantwortlich und können nach Misstrauensantrag und Abstimmung durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Vertreter.

6. Mitgliedsarten

Dem Verein gehören an:
I. ordentliche Mitglieder (aktiv)
II. unterstützende Mitglieder (passiv)

7. Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
I. Aktive Mitglieder haben auf der Mitglieder-(jahres-) versammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
II. Aktive Mitglieder haben regelmäßigen Schießsport zu betreiben und sind aktiv in der Vereinsförderung tätig.
III. Aktive Mitglieder müssen Beiträge leisten.

8. Rechte und Pflichten der passiven Mitglieder
I. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich selbst am Schießsport beteiligen zu müssen.
II. Passive Mitglieder haben das Recht, Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen beizuwohnen.
III. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
IV. Passive Mitglieder müssen Beiträge leisten.

9. Beiträge

I. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Kann ein Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden, so kann das Mitglied nach vorheriger Abmahnung mit Ankündigung der Folgen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit der Mehrheit der Stimmen. Das ausgeschlossene Mitglied kann von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Überprüfung des Ausschlusses verlangen. In dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft.
III. Ausstehende Beiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen können eingeklagt werden.

10. Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, bei einem Mindestalter von 18 Jahren.
II. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
III. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abstimmung der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf der Probezeit.

11. Probezeit
Die Probezeit beträgt für aktive Mitglieder ein Jahr und beginnt ab schriftlicher Antragstellung zu laufen.

12. Erlöschen der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch den
a) freiwilligen Austritt
b) dauernden Ausschluss
c) Tod
des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt kann zu jeder Zeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eine anteilsmäßige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
II. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) jeglicher Verstoß gegen geltende Gesetze und Bestimmungen, die zu einer „Nichtanerkennung" der Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz führen würden.
Die Ausschließung kann nur nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds und in schriftlicher Form erfolgen.

13. Folgen des Ausscheidens
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein die von ihnen geleisteten Geld-  und Sachleistungen nicht zurück.

14. Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordentlich geladene Mitgliederversammlung, wenn 15 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sind.
Der Termin der jeweiligen Mitgliederversammlung wird schriftlich 14 Tage vorher bekannt gegeben.

15. Beschlussfassung
I. Es gilt die einfache Mehrheit.
II. Beschlüsse werden in schriftlicher Abstimmung gefasst.
III. Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

16. Kassenprüfer
I. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederjahresversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
II. Die Wiederwahl ist zulässig.
III. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

17. Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eingetretenen Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins.

18. Satzungsänderung
I. Ein Antrag auf Änderung der Satzung kann von jedem Mitglied gestellt werden.
II. Ein derartiger Antrag kann nur auf der Mitgliederjahresversammlung gestellt werden.

19. Auflösung des Vereins
I. Der Verein kann nach Antrag durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
II. Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, insbesondere durch den Kassierer unter Aufsicht des Kassenprüfers.
III. Das Vereinsvermögen wird gleichmäßig an alle aktiven Mitglieder ausgezahlt.

20. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 26.12.1983 auf der Jahreshauptversammlung in München beschlossen worden.